Fundamt


Ich habe etwas verloren

Es gibt viele ehrliche Finder, die gefundene Gegenstände auf ein Fundamt bringen. Allfällige Meldungen über den Verlust werden von der Fundbehörde entgegen genommen. Damit kann bei Abgabe des Verlustgegenstandes sofort Kontakt mit dem Verlustträger aufgenommen werden.
Verlustanzeigebestätigungen werden von der Fundbehörde ausgestellt.


Fundliste_2021-2022.pdf (0.18 MB)

Online-Fundamt Österreich

 

Ich habe etwas gefunden

Abgabepflicht
Wenn Sie etwas gefunden haben, das mehr als 10 Euro wert oder offensichtlich wichtig für den Eigentümer ist (z.B. Kreditkarte, Schlüssel), sind Sie als Finder zur Rückgabe an den Verlustträger bzw. zur Abgabe bei der zuständigen Behörde verpflichtet.

Abgabestellen
Die zuständige Behörde ist in den meisten Fällen die Gemeinde, in der Sie den Gegenstand gefunden haben. Die Abgabe bei der Polizei ist seit 1. Februar 2003 nicht mehr möglich. Bedenkliche Funde wie Schusswaffen, verbotene Waffen, Schieß- und Sprengmittel sowie Kriegsmaterial müssen zur Polizei gebracht bzw. dort gemeldet werden.

Finderlohn und Kostenersatz
Als Finder haben Sie gegenüber dem Eigentümer Anspruch auf Ersatz des notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes (z.B. Fahrtkosten) sowie auf Finderlohn.

Die Höhe des Finderlohnes ist abhängig davon, ob der Gegenstand verloren oder vergessen wurde. Als verloren gilt alles, was dem Eigentümer im öffentlichen Raum abhanden kommt (z.B. auf der Straße). Als vergessen gilt, was im Aufsichtsbereich eines Dritten unabsichtlich hinterlassen wurde (z.B. in Hotels, Restaurants oder Geschäften). Finderlohn steht dabei jenen Personen nicht zu, die selbst in diesem Bereich wohnen oder beschäftigt sind (z.B. Bedienstete eines Hotels).

Für vergessene Gegenstände beträgt der Finderlohn 5 %, für verlorene Gegenstände 10 %. Wenn der Wert EUR 2.000 übersteigt, wird der Finderlohn für den Teil des Wertes, der über EUR 2.000 liegt, halbiert.
Rechenbeispiel: Sie haben einen verlorenen Mantel im Wert von EUR 3.000 gefunden: EUR 2.000 x 10 % + EUR 1.000 x 5 % = EUR 250 Finderlohn.

Eigentumserwerb
Wird die Sache innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder das Eigentum. Nach Ablauf eines Jahres wird dem Finder die Möglichkeit eröffnet, Eigentum an der gefunden Sache zu erwerben.
Sachen, die für den Finder keinen wirtschaftlichen Wert haben und die eine Missbrauchsmöglichkeit eröffnen (wie etwa öffentliche Urkunden, Kreditkarten sowie Schlüsseln) werden nicht ausgefolgt.
Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 20 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt.
Bei wertvollen Funden, also über 20 Euro, wird der Finder von der Fundbehörde schriftlich verständigt. Im Fall eines Nichterscheinens gilt die Sache nach sechs Monaten als verfallen.