Bauamt

Anzeigepflichtige Vorhaben nach § 15 nach NÖ Bauordnung 2014:

Anzeigepflichtige Vorhaben sind gemäß § 15 NÖ Bauordnung 2014 mindestens 6 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

(1)  Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

1.    Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:

a.    Die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungspflichtige bauliche Abänderung, wenn hierdurch
-       Festlegung im Flächenwidmungsplan,
-       Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014,
-       der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge,
-       der Spielplatzbedarf,
-       die Festigkeit und Standsicherheit,
-       der Brandschutz,
-       die Belichtung,
-       die Trockenheit,
-       der Schallschutz oder
-       der Wärmeschutz
betroffen werden könnten;

b.    Einfriedungen die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden;
c.    Abänderung von Pflichtstellplätzen;
d.    die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässer;
e.    die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art.

2.    Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
a.    Aufstellung von Tierunterständen bis 50m²;
b.    nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden.

3.    Vorhaben in Schutzzonen und Altortgebieten:
a.    der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen;
b.    die Aufstellung von Satellitenantennen, Solaranlagen und Photovoltaikanlagen im einsehbaren Bereich von der öffentlichen Verkehrsfläche

c.    Änderungen im Bereich der Fassadengestaltung (Farbe, Fenstertausch und Werbeelemente) und Änderungen der Dachausführung.

(2)  Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3)  In bestimmten Fällen sind der Baubehörde noch zusätzliche Unterlagen vorzulegen (Energieausweis, Teilungsplan, usw.).

 

Meldepflichtige Vorhaben nach § 16 NÖ Bauordnung 2014

Meldepflichtige Bauvorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:

1.    die Aufstellung oder Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW in baulicher Verbindung mit Gebäuden;
2.    die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind;
3.    der Abbruch von Bauwerken, wenn diese nicht an Gebäude von Nachbargrundstücken angrenzen oder in einer Schutzzone liegen;
4.    die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge;
5.    die Errichtung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken, ausgenommen in Schutzzonen oder Altortgebieten;
6.    die Herstellung von Hauskanälen.

 Der Meldung nach § 16 nach NÖ Bauordnung sind folgende Unterlagen beizulegen:

-       allgemein:     Darstellung und Beschreibung des Vorhabens
-       für Photovoltaikanlagen und Ladepunkte: Darstellung, Beschreibung und ein Elektroprüfbericht
-       für Heizkessel:        Darstellung, Beschreibung, Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung und ein Befund über die Abgasführung

Bewilligungs, anzeige und meldefreie Vorhaben nach § 17 NÖ Bauordnung 2014

1.    Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung und einer Wasserfläche von nicht mehr als 200m²

2.    Herstellung von sonstigen Wasserbecken (Pools) mit einem Fassungsvermögen von maximal 50m³ Füllmenge
3.    Instandsetzung von Bauwerken, wenn die Konstruktionsart, Form und Farbe beibehalten wird
4.    Aufstellung von Wärmepumpen und Wärmetauscher für Fernwärmeanschlüsse
5.    Aufstellung von jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 10m² und einer Höhe von max. 3m im Bauland.
6.    Errichtung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Pergolen, Spielgeräten, Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen.
7.    Treppenschrägaufzüge innerhalb einer Wohnung.

Zuständig

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