Aufschließungsabgabe

Zuständig

Berechnungslänge (Quadratwurzel der Baufläche) mal Bauklassenkoeffizient (mind. 1,25) mal Einheitssatz 450,00 Euro Grundfläche

lt. Gemeinderatssitzung vom 20.10.2011.


Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996.

Diese Abgabe beinhaltet folgende Leistungen seitens der Gemeinde:
- Ausbau der Fahrbahn und des Gehsteiges
- Oberflächenentwässerung und Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße


Möglichkeit zur Stundung/Ratenzahlung
 
1. Schriftlicher Antrag des Zahlungspflichtigen an die Marktgemeinde St. Leonhard am Forst.
2. Entscheidung durch den Gemeindevorstand
3. Nach Erhalt des Bescheides 1. Rate sofort fällig, 2. Rate nach 6 Monaten fällig.
 
Achtung!
Für Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt wurde sind laut § 212b BAO ab 01.01.2010 Stundungszinsen in Höhe von 6% pro Jahr zu entrichten. 
  
Laut § 217 sind für nicht zeitgerecht entrichtete Abgaben ein Säumniszuschlag in Höhe von 2% zu entrichten.