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Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen und Urnengrabstellen bzw. auf 30 Jahre bei gemauerten Grabstellen beträgt für
a) einzelne Reihengräber (Erdgrabstelle) EUR 126,-- b) Familiengräber (Erdgrabstelle), und zwar 1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen EUR 210,-- 2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen EUR 306,-- 3. von mehr als 4 Leichen EUR 462,-- c) Grüfte (gemauerte Grabstellen) und zwar 1. zur Beisetzung bis zu 3 Leichen EUR 2.037,-- 2. zur Beisetzung bis zu 6 Leichen EUR 3.045,-- d) Urnengräber und zwar 1. zur Beisetzung bis zu 2 Urnen EUR 156,-- 2. zur Beisetzung bis zu 4 Urnen EUR 216,-- 3. zur Beisetzung bis zu 8 Urnen EUR 306,-- 4. von mehr als 8 Urnen EUR 462,-- e) Urnennischen, und zwar 1. zur Beisetzung bis zu 2 Urnen EUR 1.146,-- 2. zur Beisetzung bis zu 4 Urnen EUR 1.536,-- Für Randgräber erhöhen sich die im Abs. (1) vorgesehenen Gebühren um 10 v.H., für Grabstellen an der Friedhofsmauer um 20 v.H. des jeweiligen Gebührensatzes.
Für Erdgrabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
Für gemauerte Grabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.