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Die Meldung ihres Hundes ist binnen 3 Monate ab der Geburt des Hundes verpflichtend!Ebenfalls sind sie verpflichtet, unmittelbar nach Eintreten einer Änderung (Wohnwechsel, Verendung usw.) dies der Gemeinde zu melden.Bei der Verendung des Hundes, egal in welchem Monat, findet keine Rückerstattung statt.Meldung.pdfDie Vorschreibung der Abgaben erfolgt einmal im Jahr, bis zum 15. Februar des Jahres.Der/Die HundehalterIn erhält die Hundemarke nach Einzahlung der Hundeabgabe. Die Hundemarke muss sichtbar am Halsband des Hundes angebracht werden (so sich der Hund außerhalb des Hauses befindet).Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz € 65,40Normaltarif € 25,00 Nutzhund € 6,54Für das Zahlen eines Nutzhundtarifes müssen Sie zuerst ein Ansuchen an die Gemeinde stellen. Nutzhundansuchen.PDF
Zweithund € 25,00Ab dem zweiten Hund pro Haushalt (egal ob Nutz- oder sonst. Hund)Hundemarke € 0,70Die Hundemarke gilt auf Lebenszeit des Hundes!
NÖ Jagdgesetz (Auszug)
Leider kommt es immer wieder vor, dass sich Hunde und Katzen von Wohngebieten entfernen und im Jagdrevier umherstreifen.
Nachstehend möchten wir Ihnen dazu die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 näher erläutern:
Jagdaufseher sind dazu verpflichtet, wildernde Hunde zu töten. Sie sind berechtigt, Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen, sowie Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten.
Neben dem Jagdaufseher sind in gleicher Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besonderen Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt, Hunde und Katzen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu töten.
Die Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.
Der Halter von Hunden, der seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, wird mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,00 bestraft.
NÖ Hundehaltegesetz (Auszug)
§ 1a Mitführen und Verwahren von Hunden
(1) Wer einen Hund hält oder in Obsorge nimmt, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen oder zu verwahren, dass Menschen und Tier nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
(2) Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können.
(3) Der Halter eines Hundes darf den nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht und die notwendige Erfahrung aufweisen.
(4) An öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
(5) Hunde, die als gefährlich amtsbekannt sind, sind an den in Abs. 4 genannten Orten sowie in Hundeauslaufzonen gem. Abs. 7 immer mit Maulkorb und Leine zu führen.
(6) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen, ebenso Wachhunde, die an einer sichern Laufvorrichtung gehalten werden.
Information zum NÖ Hundehaltegesetz Information zum NÖ Hundehaltegesetz.pdf herunterladen (0.2 MB)
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