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Wasserabgaben
Die rechtlichen Grundlagen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage finden sich im NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951, und in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde. Die Vorschreibung und Einhebung der Wassergebühren haben ihre Rechtsgrundlage im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930, und in der Wasserabgabenordnung des Gemeinderates vom 18. September 2023, vom 15. September 2022 (Ergänzung) und vom 17. Juni 2021.
Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen (=Wohnräumen) ist im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage ausschließlich aus dieser zu decken. Es besteht somit grundsätzlich Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung.
Wasseranschlussabgabe
Für den erstmaligen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage ist eine Wasseranschlussabgabe zu entrichten.
Die Wasseranschlussabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsflächen mit dem in der Wasserabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.
Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Flächea) bei Wohngebäuden mit der um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
b) in allen anderen Fällen verdoppelt (z.B. Firmengebäude, Gartenhaus, Garage - dies gilt auch für nicht angeschlossene Gebäude)
und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird. Die unbebaute Fläche wird jedoch nur bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m² berücksichtigt.
Der Einheitssatz beträgt laut Wasserabgabenordnung € 8,50 (exkl. 10 % Ust.) pro m² Berechnungsfläche.
Ändert sich die der Wasseranschlussabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung etc.) so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.
Bereitstellungsgebühr Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung (Wasserzähler) ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Die Benützung der Wasserversorgungsanlage ist nicht Voraussetzung für die Möglichkeit zur Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr (z.B.: leerstehende Wohnhäuser oder Geschosse). Es reicht, dass die Benützungsmöglichkeit vorhanden ist.Die Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Multiplikation der Nennbelastung des Wassermessers (m³/h) mit dem in der Wasserabgabenordnung festgesetzten Bereitstellungsbetrag.
Die im Bereich der Ein- und Zweifamilienwohnhäuser eingebauten Wassermesser verfügen über eine Nennbelastung von 3 m³ pro Stunde. Der Einheitssatz beträgt laut Wasserabgabenordnung € 45,00 pro m³ Nennbelastung.Die jährliche Bereitstellungsgebühr beträgt demnach:3,00 m³ x € 45,00 = € 135,-WasserbezugsgebührFür die tatsächlich aus dem Versorgungsnetz bezogene Wassermenge ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten. Die Menge des Wasserbezuges wird auf Grund des bei jedem Hausanschluss eingebauten Wassermesser ermittelt.Die Wasserbezugsgebühr ist in der Wasserabgabenordnung mit € 2,10 pro m³ Wasser, festgesetzt. Die eingebauten Wassermesser werden alle 5 Jahre ausgetauscht und neu geeicht.Bei einer Baustelle wird eine Pauschale von € 138,75 pro Jahr verrechnet.Möglichkeit zur Stundung/Ratenzahlung 1. Schriftlicher Antrag des Zahlungspflichtigen an die Marktgemeinde St. Leonhard am Forst.2. Entscheidung durch den Gemeindevorstand3. Nach Erhalt des Bescheides 1. Rate sofort fällig, 2. Rate nach 6 Monaten fällig. Achtung!Für Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt wurde sind laut § 212b BAO ab 01.01.2010 Stundungszinsen in Höhe von 6% pro Jahr zu entrichten. Laut § 217 sind für nicht zeitgerecht entrichtete Abgaben ein Säumniszuschlag in Höhe von 2% zu entrichten.Gemeindeverband
Wasserabgabenordnung 2023[1].pdf herunterladen (0.57 MB)