Veranstaltungsanmeldung

Zuständigkeiten für die Anmeldung der Veranstaltung:

Gemeinde
bis 3.000 Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können  
Anmeldfrist: 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

Bezirksverwaltungsbehörde
ab 3.000 Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
Filmvorführungen - wenn die Projektionsfläche größer als 9 m² ist
Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln wie Schau- oder Styroporpartys
Anmeldefrist: 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

Landesregierung
über 50.000 Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können (z. B. Musikfestivals)  
Anmeldefrist: 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

Öffentlich sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Öffentlich auch dann, wenn Besuch nur für Vereinsmitglieder und Mitgliedschaft nur für Besuch der Veranstaltung begründet (allenfalls Leistung eines Beitrages).

Ausnahmen:

- Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkunsbereiches
- Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst
- Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen
- Veranstaltungen zur Religionsausübung in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften
- Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen, die überwiegend wisschenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder Volksbildungszwecken dienen
- Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen
- Kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Veranstaltungen zum Zweck der Jugendbildung von Vereinen, deren satzungsmäßiger Zweck in der Pflege aller Bereiche der Jugendlebens (Jugendorganisationen) besteht - ausgenommen Tanzveranstaltungen
- Ausstellungen von Mustern oder Waren durch Gewerbetreibende sowie Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
- Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden.
- Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen
- Veranstaltungen im gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang
- Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie z. B. Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc.

Verbotene Veranstaltungen:

- öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden
- ihr Inhalt verrohrend oder sittenwidrig ist'
- sie am Karfreitag oder am 24.12. durchgeführt werden sollen und geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder religiöse Gefühle der Bevölkerung verletzen.

Inhalt der Anmeldung:

- Namen, Staatsbürgerschaft, Geburtsdatum, Wohnsitz, Veranstalter (Ansprechperson)
- Ort und Veranstaltungsbetriebsstätte (Lagenplan, Eigentümer)
- Zeitraum
- Bezeichnung und Gegenstand der Veranstaltung
- Zelte, Schaukeln etc. - Zertifizierung oder Bestätigung
- Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, Überprüfungsbefund, Nachweis der Bewilligungsfreiheit
- Sicherheits-, brandschutz- und rettungstechnisches Konzept
- Haftpflichtversicherung (Höchstzahl >500, Gefahr von Unfällen
- Erklärung der Einhaltung aller sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen
- Gesamtbesucherzahl
- Veranstalter im Freien: Konzept zur Vermeidung sanitätrer Missstände und unzumutbarer Beeinträchtigung der Nachbarschaft
- Besucherhöchstzahl, die gleichzeitig Veranstaltung besuchen können
- Verkehrssituation und Verkehrskonzept

Die Behörden (Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde, Landesregierung) folgt eine Bestätigung über die Vorlage der vollständigen und richtigen Anmeldung aus.
Zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen oder nachteiliger Auswirken können Auflagen oder Maßnahmen von der Behörde vorgeschrieben werden.
Die Behörde kann Veranstaltungen untersagen oder abbrechen, wenn/bei
- keine Anmeldung vorliegt
- unvollständige oder unrichtige Angaben
- Veranstalter nicht zuverlässig
- Veranstaltungsbetriebsstätte entspricht nicht
- Veranstaltung verboten

Pflichten vom Veranstalter
Der Veranstalter hat für die Einhaltung der Auflagen zu sorgen und muss während der Dauer der Veranstaltung am Veranstaltungsort anwesend sein.

Er ist für
- Betriebssicherheit der Betriebsstätte und
- Durchführung der Veranstaltung
verantwortlich und muss Maßnhamen setzen
- Abweisen von Personen
- Auffordern zum Verlassen
- Abbruch
- Überwachung, dass Höchstzahl der Besucher nicht überschritten wird

 Der Veranstalter, der Pächer oder der Geschäftsführer hat den Betrieb betreffenden behördlichen Verfügungen jederzeit den Organen der Überwachungsbehörde auf deren Verlangen vorzuweisen.


 Formular_Anmeldung_einer_Veranstaltung.pdf (0.41 MB)

Informationen zum AntragBitte beachten Sie:
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